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Verächtliche Gesten und mündliche Beleidigungen sind strafbar.
Wer im Straßenverkehr oder im Supermarkt gerne einmal zu gröberen Ausdruckformen greift, kann schnell in Schwierigkeiten kommen. Bereits das Tippen an die Stirn stellt nach geltendem Recht eine strafbare Beleidigung dar. Erstattet der Adressat Anzeige, kann das eine Geldstrafe zur Folge haben.
Zeige ich jemandem einen Vogel signalisiere ich ihm damit, dass ich ihn für geistig minderbemittelt halte. Eine solche Ehrverletzung in Form eines Werturteils stellt nach § 185 StGB eine Beleidigung dar. Dazu zählen auch der ausgestreckte Mittelfinger, demonstratives Nasezuhalten oder das verächtliche Abwischen der Hand nach dem Händeschütteln.
Ehre ist der Anspruch eines Individuums, entsprechend seines moralischen, intellektuellen und sozialen Wertes behandelt zu werden. Wer einen Polizisten als „Bullen“ oder eine Politesse als „Wegelagerin“ oder eine Nachbarin als „dumme Gans“ bezeichnet, verletzt deren Ehre. Streit zwischen Nachbarn, Bürgern und Staatsbeamten oder unter Verkehrsteilnehmern sind die häufigsten Situationen, in denen Beleidigungen zur Anzeige gebracht werden. In einem Fall musste eine Autofahrerin 200,00 € Strafe zahlen, weil sie einen anderen Verkehrsteilnehmer „alten Dackel“ nannte.
Obwohl laut Gesetz Beleidigungen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden, kommt man meist mit Geldstrafen davon. Das Strafmaß liegt zwischen 200,00 € und 500,00 €. Das Geld geht an den Staat oder gemeinnützige Einrichtungen. Der Beleidigte erfährt durch das Urteil lediglich Genugtuung und die Wiederherstellung seines Ansehens.
„Einen Politiker fälschlicherweise als korrupt oder einen Arbeitnehmer als Trinker zu bezeichnen kann richtig heikel werden. Hier handelt es sich nicht um Werturteile, sondern eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung“, sagt Rechtsanwalt Cäsar-Preller. „Wird diese gegenüber Dritten oder in Medien gemacht und ist sie nachweislich unwahr, liegt Üble Nachrede vor. Stellt der Täter die Behauptung auf, obwohl er weiß, dass sie unwahr ist, muss er mit einer Anklage wegen Verleumdung rechnen. Ist eine Person des öffentlichen Lebens von der Rufschädigung betroffen, können bis zu drei Jahren verhängt werden.“

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller