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Meist spielten auf dem Boden liegende Salatblätter oder Bananenschalen eine Rolle, wenn es vor Gericht um die Verkehrssicherungspflichten eines Supermarktes geht. Das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 2 U 468/10) hatte sich jedoch Anfang des Jahres mit der Frage zu befassen, ob das Auslegen einer nicht fixierten Fußmatte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt. 
Die Klägerin in diesem Verfahren schob nach Beendigung ihres Einkaufs ihren Einkaufswagen zurück in den Lebensmittelladen des Beklagten. Im Eingangsbereich  stolperte sie über eine gut sichtbare Fußmatte, stürzte und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Vom beklagten Geschäftsinhaber forderte sie Schadensersatz in Höhe der Behandlungskosten sowie ein Schmerzensgeld. Ihre Begründung: Die lose Fußmatte habe eine Stolperfalle dargestellt, für die der Beklagte verantwortlich sei. 
Durch einen Ortstermin konnte festgestellt werden, dass sich der Unfall nicht so abgespielt haben konnte wie vorgetragen. Die Klägerin änderte ihren Vortrag deshalb dahingehend, dass nicht sie, sondern ihr Einkaufswagen an der Matte hängengeblieben  sei. Dieser sei daraufhin ins Schlingern geraten; bei ihrem Versuch, den schlingernden Wagen zu stabilisieren, sei sie gestürzt. Doch auch der geänderte Sachverhalt verhalf der Klägerin nicht zum Erfolg, weil das Gericht dennoch eine Pflichtverletzung des Marktinhabers verneinte. Mit dem Auslegen der Fußmatte habe der Beklagte gerade dafür Sorge getragen, dass Kunden infolge Nässe nicht zu Fall kommen. Die Matte sei deshalb nicht fixiert worden, um den Boden unter der Matte problemlos reinigen zu können. Im Übrigen hätte die Klägerin ihren Einkaufswagen nicht „mit Gewalt“ über die Matte schieben dürfen, nachdem sie das Blockieren eines Wagenrads bemerkt habe. Das Gericht wertete dies als ein die Haftung des Marktbetreibers ausschließendes Mitverschulden der Klägerin und empfahl die Rücknahme der Berufung. Dieser Empfehlung folgte die Klägerin. 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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