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Mittlerweile sollte man seinen Sommerurlaub schon gebucht haben und die Vorfreude steigt von Tag zu Tag. Was aber, wenn man seinen Urlaub kurzfristig nicht antreten kann, beispielsweise wegen Krankheit?
Häufig bekommt man vom Reiseveranstalter nur einen Bruchteil vom Reisepreis zurück. Eine Zurückbehaltung einer Pauschale von 90 % des Reisepreises ist aber unzulässig, wie das Landgericht Köln in einem aktuellen Verfahren urteilte (Az.: 26 O 196/14). Hierauf weist Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Anwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden hin. Im vorgenannten Verfahren klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Reiseveranstalter DER Touristik, weil sich die Verbraucherschützer an zu pauschalen Regelungen hinsichtlich Reiserücktrittskosten störten. Bei Nichtantritt einer Reise sollten Verbraucher nämlich pauschal 90 % des Reisepreises zahlen, unabhängig von jeweiliger Reiseart.
Bei Nichtantritt einer gebuchten Kreuzfahrt muss man sogar seinen vollen Reisepreis bezahlen, weil laut DER Touristik Schiffskabinen nicht kurzfristig neu vergeben werden könnten. Vom vzbv kam Kritik auf, weil ein Reiseveranstalter beispielsweise bei Nichtinanspruchnahme eines gebuchten Fluges bereits Steuern sowie Flughafengebühren spare, was alleine bereits 10 % vom Flugpreis ausmache. So etwas müsse man bei Berechnung einer Rücktrittskostenpauschale auch berücksichtigen. „Hier wurde ein Urteil im Sinne der Verbraucher gesprochen.“, sagt Rechtsanwalt Bernhardt.
Nach Ansicht der Richter müsse ein Reiseveranstalter seine Berechnungen offenlegen und einen Nachweis einer Berücksichtigung vom tatsächlichen Schaden an seiner Stornopauschale erbringen, was im hiesigen Verfahren nicht erfolgt sei. Beklagtenseits konnte man nicht erläutern, warum bei sämtlichen – teils vollkommen unterschiedlichen – Leistungen eine fast stets einheitliche Stornopauschale von 90 % vorgegeben ist. Auch sei laut Richtern nicht nachvollziehbar, warum man bei Stornierung einer Reise bis zu einem Tag vor Reiseantritt eine Stornopauschale von 75 % berechne, bei einem Nichtantritt aber gleich eine Stornopauschale von 90 %.
„Laut gesetzlicher Regelungen muss man ersparte Aufwendungen für sämtliche Reisearten getrennt ermitteln. Auch muss ein Reiseveranstalter nach einer Verwertungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommener Reiseleistungen suchen.“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt weiter.
Im Falle einer Unmöglichkeit eines Reiseantritts sollte man möglichst frühzeitig mit seinem Reiseveranstalter in Kontakt treten. Auch kann eine Reiserücktrittskostenversicherung sinnvoll sein.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller