Die Antiterrordatei ist eine so genannte „Verbunddatei“ von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten, in der Daten von Terrorverdächtigen gespeichert werden und die einen beschleunigten Informationsaustausch zwischen den Behörden im Interesse einer effektiveren Terrorismusbekämpfung ermöglichen soll. „Das Bundesverfassungsgericht hat nun festgestellt, dass dies in Teilen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.
Zwar ist die Antiterrordatei in ihren Grundstrukturen noch verfassungskonform. Auch wenn ein Datenaustausch zwischen Nachrichtendiensten und Behörden einen klaren Verstoß gegen das „informelle Trennungsprinzip“ darstellt, überwiegt hier bei der Verhältnismäßigkeitsabwägungdie erhebliche Bedeutung der Terrorismusbekämpfung. Allerdings ist die konkrete Ausgestaltung so nicht zulässig, da sie die zu erfassenden Personen nicht genau genug bestimmt. So ist nicht klar, ob auch solche Personen erfasst werden können, die ohne Wissen um einen Terrorismusbezug eine ich ihren Augen unverdächtige Vereinigung unterstützen. Weiter ist verfassungswidrig, dass Personen auch schon deswegen erfasst werden können, bei denen nur eine subjektive Überzeugung im Hinblick auf das Befürworten von Gewalt zur Durchsetzung politischer oder religiöser Ansichten vorliegt, ohne dass sie bestimmte Taten begangen hätten oder bestimmten Gruppen nahestehen würden. Schließlich ist es unzulässig, auch schon so genannte „Kontaktpersonen“ aufzunehmen, also solche, mit denen etwaige terroristische Straftäter regelmäßig verkehren.
Die Bundesregierung, in welcher Besetzung auch immer, hat nun bis Ende 2014 Zeit, das Gesetz nachzubessern. Über die weitere Entwicklung werden wir berichten.
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