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Ein kleiner „Rüffel“ aus Karlsruhe für die Strafrechtspraktiker! „Das Bundesverfassungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung das Überhandnehmen von Strafabsprachen gerügt“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.
In Strafverfahren stellt es durchaus eine gängige Praxis dar, dass Richter, Staatsanwaltschaft und Verteidiger einen „Deal“ über die Strafhöhe, die gegen den Angeklagten verhängt wird, abschließen, insbesondere dann, wenn der Angeklagte geständig ist. Dem liegt natürlich eine gewisse Verfahrensökonomie zu Grunde: Wenn alle Beteiligten sowieso wissen, welche Strafe herauskommen wird, und der Angeklagte mit dieser leben kann, macht es ja regelmäßig keinen Sinn, einen höchst zeit- und kostenaufwändigen Gerichtsprozess zu führen. Auch kann es beispielsweise Opfern erspart bleiben, über die an ihnen begangene Tat nochmals vor Gericht aussagen zu müssen. Dies waren wohl Gründe, weshalb die Möglichkeit der Urteilsabsprache im Jahre 2009 in die Strafprozessordnung aufgenommen worden war.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun aber ein „Vollzugsdefizit“ festgestellt; in der Praxis werde zu häufig aus falschen Erwägungen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht. Nur weil die Beteiligten Strafverfahren schnell und unkompliziert über die Bühne bringen wollen, dürfe dies nicht zu Lasten des Rechtsstaats und der Gerechtigkeit gehen. Zu einem wirksamen „Deal“ gehören Transparenz, Dokumentation und umfassende Belehrungen des Angeklagten. Die Vorgehensweise entbindet die Gerichte noch lange nicht davon, ihrer rechtsstaatlichen Pflicht zu genügen und Sachverhalte von Amts wegen aufzuklären.
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