Der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller und auch alle bei ihm angestellten Rechtsanwälte sind große Fußballfans und besuchen auch gelegentlich bis regelmäßig Spiele ihrer Teams in den Stadien. Die Entwicklung bleibt somit auch persönlich nicht verborgen. Unter welchen Voraussetzungen aber darf nun ein Stadionverbot gegen bestimmte auffällige Stadionbesucher verhängt werden?
Vorauszuschicken ist hier: Natürlich werden im Profifußball die meisten Stadion mittlerweile nicht mehr von den Städten und Gemeinden, also der öffentlichen Hand, betrieben, sondern es gibt zumeist von den Vereinen gegründete und kontrollierte Stadion-GmbHs. Per se besteht damit also erst mal keine staatliche Kontrolle; die privatrechtlich organisierte Stadion-GmbH ist natürlich nicht gezwungen, jedem das Betreten des Stadions zu gestatten, und sie darf natürlich auch ihr Hausrecht ausüben.
Anerkannt aber ist, dass das Hausrecht des Veranstalters eines Fußballspiels Einschränkungen unterliegt, da ja prinzipiell jedermann, der eine Karte kauft, den Zutritt zum Stadion gewährt wird, was dazu führt, dass beim Ausschluss von Personen deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte zu beachten sind. Diese Grundrechtsbindung untersagt einen willkürlichen Ausschluss Einzelner ohne sachlichen Grund. In Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist ein Stadionverbot vorranging auf eine strafrechtliche Verurteilung zu stützen. Nur ausnahmsweise kann ein Stadionverbot nur auf den Verdacht der Begehung einer Straftat gestützt werden. Hierfür erforderlich sind objektive Tatsachen, aus denen sich ein dringender und schwerwiegender Tatverdacht ergibt.
Was dies aber nun im Einzelfall bedeutet, scheint aber noch ungeklärt. Tatsache aber ist: Ein Stadionbetreiber kann von seinem Hausrecht nicht willkürlich Gebrauch machen,sondern muss es stichhaltig begründen. Die Entwicklung werden wir als fußballinteressierte Kanzlei mit Spannung weiter verfolgen.
Neueste Kommentare