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Wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetzes sind kürzlich drei Tierärzte aus dem Wiesbaden Umland verurteilt worden. Zwei der Tierärzte müssen eine Strafe von 45 000 Euro und 24 000 Euro zahlen. Der dritte Tierarzt wurde nur verwarnt und die Geldstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Tierärzte hatten Medikamente an die Tiere abgegeben, die zur Behandlung nicht zugelassen waren. Für die Tiere hatte die Behandlung mit den Medikamenten keine Nachteile, die Behandlung war sogar erfolgreich. Daher sei die Verurteilung zu einer Geldstrafe ausreichend, vor allem weil die Angeklagten ihre Taten bedauerten. Die Straftaten lagen auch bereits eine Zeit zurück, nämlich zwischen sieben und zehn Jahren. Vor dem Gerichtstermin war es zu einer Verständigung zwischen den Prozessbeteiligten gekommen und die Angeklagten legten ein Geständnis ab. Laut den Geständnissen hat der vorherige Eigentümer der Tierklinik Georg E., alle Entscheidungen getroffen. Er ist Hauptschuldiger in diesem Fall und hat die unzulässigen Präparate eingesetzt, da die anderen Mittel nicht zu Besserung geführt hatten. Laut ihm waren die eingesetzten Arzneimittel deutlich wirksamer und medizinisch Erfolg versprechender. In der Schweiz ist das verabreichte Mittel zum Beispiel zugelassen. Georg E. hatte die illegalen Mittel in großen Mengen gekauft und darauf Rabatte erhalten.
Der ebenfalls Angeklagte Tierarzt Rolf Sch. schilderte vor dem Gericht den autoritären Führungsstil von Georg E., welcher temperamentvoll geworden sei, wenn seine Anweisungen nicht genau befolgt wurden. Eine Anweisung war zum Beispiel, dass die nicht zugelassenen Medikamente verabreicht werden sollen. Laut Rolf Sch. wäre er gekündigt worden, hätte er sich dem Willen von Georg E. widersetzt. Für ihn war das ein großer psychischer Konflikt, in dem er sich befand.
Die dritte angeklagte Tierärztin gestand, dass sie Schafen ein nicht zugelassenes Mittel zur Entwurmung gab. Das verabreichte Mittel empfand sie als wirkungsvoller, als das Vorgeschriebene, da es bereits nach einer Anwendung wirkte im Gegensatz zur herkömmlichen Arznei.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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