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Das Auto – des Deutschen liebstes Kind – ist nach wie vor immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten vor Gericht. Dabei geht es nicht selten um Garantie- oder Gewährleistungsansprüche des Käufers. Zu diesem Thema hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil am 6. Juli 2011 (Aktenzeichen: VIII ZR 293/10) entschieden, dass eine Klausel in einer Neuwagenanschlussgarantie, die eine Leistungsverpflichtung des Herstellers per se ausschließt, wenn die durch ihn vorgegebenen Wartungsintervalle nicht eingehalten werden, unwirksam ist. Die Befreiung sollte unabhängig davon eintreten, ob die Überschreitung des Intervalls für den Garantiefall ursächlich geworden ist oder nicht. 
Gerichtlich muss auch immer wieder die Frage geklärt werden, wann ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Sachmangel vorliegt. Eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags ist unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Hierzu hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass es sich bei auftretenden Windgeräuschen ab einer Geschwindigkeit von 220 Kilometer pro Stunde mangels Funktionsbeeinträchtigung lediglich um einen unerheblichen Komfortmangel handelt, auch wenn das Geräusch als störend empfunden wird (Urteil vom 9. Dezember 2010, Aktenzeichen: 4 U 161/10). Ein Rücktritt vom Vertrag kann aber auch dann ausgeschlossen sein, wenn sich ein Sachmangel des Fahrzeugs verhältnismäßig einfach beseitigen lässt. Entscheidend für die Beurteilung ist es, dabei auf die Schlage zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2011 bekräftigte (Aktenzeichen: VIII ZR 139/09). Im verhandelten Fall hatte der Käufer Mängel gerügt, die trotz mehrfacher Werkstattaufenthalte nicht beseitigt werden konnten, weswegen der Kunde vom Kaufvertrag zurücktrat. Im Laufe des anschließenden Gerichtsverfahrens stellte sich durch ein Sachverständigengutachten nicht nur die Ursache des Mangels heraus, sondern auch, dass dieser mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu beheben gewesen wäre. Diese Erkenntnis kam allerdings für den Verkäufer zu spät.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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