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Immer dann, wenn ein Erblasser nicht mehrere, sondern nur einen Alleinerben hinterlässt oder bestimmt hat, entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft. Der gesamte Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen, sofern der Erblasser nichts anderes verfügt hat. Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft haben das gleiche Recht z. B. auf ein ganzes Wohnhaus. Jedoch darf keiner in einem solchen Fall ohne Zustimmung der anderen Miterben einzelne Gegenstände an sich nehmen oder verkaufen.
Durch mögliche Erbauseinandersetzungen, vor allem bei großen Familien oder Erben mit unterschiedlichen Interessen, bestehen für das Gesamtvermögen hohe Gefahren. In manchen Fällen kennen sich die Erben untereinander nicht einmal. Bei schwer teilbaren Gegenständen wie beispielsweise einem Haus oder einem Grundstück wird es kompliziert. Ein Erbe möchte das Anwesen zur Weitervermietung behalten, der andere selbst darin wohnen, der nächste nur schnell sein Geld ausgezahlt bekommen. Doch bis zu einer möglichen Teilungseinigung müssen alle den Nachlass gemeinschaftlich verwalten, wobei die Stimmenmehrheit nach der jeweiligen Größe der Erbteile zu berechnen ist. Konflikte in Erbauseinandersetzungen können sich über Jahre hinziehen.
Ein Auseinandersetzungsvertrag kann das Problem lösen, wenn ein Erbe das Anwesen behalten möchte, die Miterben jedoch nur am Wert interessiert sind und ausgezahlt werden wollen. Durch diesen Vertrag wird festgelegt, wer neuer Hauseigentümer wird und wie viel Geld die Miterben erhalten. Dieser meist friedliche und vermögensschonende Weg stellt den Regelfall bei der Teilung des Nachlasses dar.
Auch kann man, um aus der Erbengemeinschaft auszusteigen, seinen gesamten Anteil verkaufen. Käufer können ein Miterbe, alle Miterben oder auch ein außenstehender Dritter sein. Diese Übertragung bedarf sodann der notariellen Beurkundung. Die anderen Miterben haben hier immer ein Vorkaufsrecht, welches innerhalb einer Frist von zwei Monaten ausgeübt werden muss.
Ist keine Einigung unter den Miterben möglich, hat jeder das Recht, die sogenannte Teilungsversteigerung beim Amtsgericht zu beantragen. In diesem Fall wird die Zwangsversteigerung angeordnet. Der Versteigerungserlös fließt dann in den Nachlass. Meist geht dabei die Immobilie jedoch weit unter Wert weg.
Erbrechtsexperten empfehlen daher allen Erblassern, rechtzeitig durch entsprechende detaillierte Zusatzbestimmungen im Testament – wie z. B. Teilungsanordnungen, Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung – das Risiko von späteren, sehr kostspieligen Streitigkeiten einzugrenzen.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller