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Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (OLG Brandenburg, Urteil v. 26.06.2012, Az.: 6 U 34/11) hat sich kürzlich mit einem Fall befasst, in dem ein Möbelhaus mit einem Testergebnis eines privaten Unternehmens geworben hat. Dabei hatte das Möbelhaus angegeben, dass ein „Deutsches Institut“ in der Aufmachung eines schwarz-rot-goldenen Siegels ihm die Auszeichnung „1. Platz, Bestes Möbelhaus“ verliehen habe. Dies bewerteten die Richter als irreführend und damit wettbewerbswidrig. Bei dem Verbraucher entstehe nämlich der Eindruck, ein unabhängiges Institut habe eine mehr oder weniger allgemeingültige Meinung abgegeben und nicht nur ein privates Unternehmen. 
Weiterhin bemängelten die Richter, dass das Privatunternehmen tatsächlich nur die Service-Qualität des Möbelhauses getestet hat und nicht etwa auch die Qualität der Ware oder das Preis-Leitungs-Verhältnis, was ebenfalls entscheidende Faktoren seien. Eine Werbung, die bei derart wenigen Testkriterien dennoch mit einer Auszeichnung „1. Platz, Bestes Möbelhaus“ wirbt, sei wettbewerbswidrig und dazu geeignet, bei dem Verbraucher eine falsche Vorstellung hervorzurufen, so das Gericht.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden warnt vor irreführender Werbung. Für die Unternehmen, die irreführend werden, können Unterlassungs- und Abmahnklagen der Konkurrenten teuer werden. Er rät grundsätzlich dazu, sich in Zweifelsfällen rechtlich beraten zu lassen. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden berät in allen wettbewerbsrechtlichen Fragen umfassend. 
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