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Wenn am Arbeitsplatz, während den Arbeitszeiten, privat im Internet gesurft wird, ist das nicht automatisch eine Kündigungsrechtfertigung. Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer einen Vertrag unterschrieben hat, dass er das Internet nur dienstlich nutzen wird.
Ein Mitarbeiter einer Druckerei hatte solch einen Vertrag unterschrieben und surfte dennoch manchmal im Internet, um seinen Kontostand bei der Bank abzufragen. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin. Allerdings hielten die Richter die Kündigung für nicht gerechtfertigt. Um solch eine Kündigung zu rechtfertigen, müssten mehrere Pflichtverletzungen vorliegen, als allein das Missachten des Surfverbotes. Zum Beispiel dann, wenn der Mitarbeiter zusätzliche Kosten, beispielsweise durch das Herunterladen bestimmter Inhalte, erzeugt hätte. Da der beschäftigte Mann nur etwa 20 Sekunden lang seinen Kontostand abgefragt hatte, ließ sich das nach juristischer Meinung nicht einmal als Surfen bezeichnen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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