Da Tätowierungen heute nicht mehr nur ehemalige Strafgefangene tragen ist es den meisten Arbeitgebern egal, wenn die Mitarbeiter den auffälligen Körperschmuck tragen.
Jedoch gibt es immer noch Karrieren in welchen Tätowierungen Karrierechancen zerstören, zumindest im Staatsdienst, weiß der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
So hat nunmehr das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst wegen zu auffälligen und großflächigen Tätowierungen abgelehnt werden darf.
Im vorliegenden Fall hatte der Bewerber zwei jeweils etwa 15 mal 2,5 Zentimeter große Schriftzüge mit den Namen seiner Kinder auf den beiden Unterarmen, fasst der Rechtsanwalt Cäsar-Preller den Sachverhalt zusammen.
Das verklagte Land Nordrhein-Westfalen begründete die verweigerte Einstellung damit, dass die Tätowierungen in der kurzärmligen Sommeruniform erkennbar seien und damit die Autorität und die Legitimation des uniformierten Polizeivollzugsbeamten beeinträchtigen.
Jegliche Individualität müsse hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurücktreten.
Der Bewerber selbst war der Ansicht er könne auch im Sommer langärmelige Hemden tragen, um seine Tätowierungen zu verdecken.
Aber mit dieser Argumentation hatte er vor Gericht keinen Erfolg, erläutert Cäsar-Preller. Das Gericht war der Ansicht, dass das Land berechtigt ist, den Polizeivollzugsbeamten klare Vorgaben für das äußere Auftreten zu machen. Dies berechtige auch zur Ablehnung von stark Tätowierten Bewerbern, insbesondere weil auch nicht jegliche Tätowierung dienstlich verboten sei. Selbst in sichtbaren Bereichen dürfen Tattoos „minderer Größe“ getragen werden, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Insgesamt erscheint der öffentliche Dienst und auch die zuständigen Verwaltungsgerichte die Regelungen sehr streng auszulegen, meint der Rechtsanwalt Cäsar-Preller, so wurde erst vor kurzer Zeit eine Bundespolizeianwärterin abgelehnt, da sie auf dem Unterarm ein Zitat aus dem „Kleinen Prinzen“ tätowiert hatte. Das Gericht war in diesem Fall der Meinung, dass dies den „Rahmen der noch akzeptablen individuellen Auffälligkeit“ überschreite.
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