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Ist bei einem Tempo-30-Schild „Mo-Fr. 6-18 Uhr“ angegeben, gilt dies auch an Feiertagen. 
Der Fall:
An Christi Himmelfahrt fuhr ein Autofahrer aus Cottbus mit Tempo 64 an diesem Schild vorbei. Daraufhin musste er 160 Euro Bußgeld zahlen. Denn das Schild gelte für alle Montage bis Freitage. Das Oberlandesgericht Brandenburg urteilte, dass das Schild auch an Feiertagen gelte. 
Nur wenn auf dem Schild „werktags“ steht, gilt es an Himmelfahrt nicht, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. 
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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