Liegt in einer neugemieteten Wohnung Teppich aus, hat der Mieter zwei Möglichkeiten. Entweder kann der Mieter damit leben oder einen anderem Boden schaffen. Das zweite funktioniert aber nur mit Absprache des Vermieters. Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland weist daraufhin, dass ein Teppichboden der vom Vermieter gelegt worden ist nicht vom Mieter entfernt werden darf. Zudem muss der Mieter auch die Genehmigung des Vermieters einholen, wenn er den Teppichboden herausreißen will, um etwa einen darunter liegenden Holzboden aufarbeiten zu lassen, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Außerdem ist der Mieter verpflichtet einen vorhandenen Teppichboden zu pflegen. Sollte der Mieter vertraglich verpflichtet sein, beim Auszug Schönheitsreparaturen durchzuführen, zählt hierzu auch die Grundreinigung des vorhandenen Teppichbodens.
Wird der Teppichboden durch den Mieter beschädigt, muss er für den Schaden aufkommen. Der normale Verschleiß fällt jedoch nicht darunter, denn dieser gehört zum normalen Gebrauch der Mietsache.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Neueste Kommentare