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Als Tierhalter könnte man sich einmal die Frage stellen, wer das Tier nach dem Tod des Besitzers bekommen soll. Wenn man ein Testament verfasst hat, sollte man dieses von Zeit zu Zeit hierzu überprüfen und es an die aktuellen Lebensumstände anpassen.
In einem vor dem Amtsgericht München, Aktenzeichen: 281 C 30019/09, verhandelten Fall hatte eine Hundebesitzerin 2001 testamentarisch verfügt, dass eine Bekannte im Falle ihres Todes ihre Hündin erhalten und für die Betreuung 100.000 DM bekommen sollte. Acht Jahre danach verstarb die Tierbesitzerin, und die Bekannte forderte vom Ehemann der Verstorbenen die Herausgabe des Hundes. Der aber wollte das Tier nicht hergeben. Er argumentierte damit, dass er in der Lage sei, sich selbst um das Tier zu kümmern, da er nicht mehr arbeite. Daraufhin zog die Bekannte vor Gericht und versuchte so, die Herausgabe der Hündin zu erzwingen. 
Die zuständige Richterin konnte die streitenden Parteien schließlich davon überzeugen, dass es zum Wohl des Tiers besser ist, sich gütlich zu einigen. Die Bekannte verzichtete auf die Herausgabe der Hündin, so dass der Ehemann der Verstorbenen sie behalten konnte. Allerdings musste er der Frau 20.000 Euro bezahlen. 
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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