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Bekanntlich muss der Betriebsrat vor einer betriebsbedingten Kündigung angehört werden. Wird er dabei nur unzureichend über die Gründe der Kündigung informiert, so ist diese unwirksam. Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, wenn der Arbeitgeber als Grundfür die Kündigung nur eine unternehmerische Entscheidung angibt.
Jedoch nur die „unternehmerische Entscheidung“ hatte in einem Fall ein Arbeitgeber dem Betriebsrat mitgeteilt, als dieser zur betriebsbedingten Kündigung eines Facharbeiters Stellung nehmen sollte. Der betroffene Arbeitnehmer hatte zuletzt auf einem Posten gearbeitet, der gar nicht gestrichen werden sollte. Deshalb war die Kündigung unwirksam, urteilten die Richter des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Aktenzeichen 7 Ca 25/09. Der Arbeitgeber muss nach dem Betriebsverfassungsgesetz die Gründe für eine Kündigung so umfassend darlegen, dass der Betriebsrat ihre Stichhaltigkeit ohne eigeneNachforschungen prüfen kann.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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