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Auch bei einer Fehlbehandlung durch einen Tierarzt spricht man von einem sogenannten „Kunstfehler“. Dieser Begriff wurde aus der Terminologie„nach den Regeln der ärztlichen Kunst (lege artis)“ abgeleitet. 
Ein Tierarzt kann haftbar gemacht werden, wenn a) ein Schaden eingetreten ist, b) ihm ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden vorzuwerfen ist (Pflichtverletzung: §§§ 280 I, 276 BGB) und c) diese Pflichtverletzung kausal, das heißt ursächlich für den Schaden ist.
Außer Fehlbehandlungen durch Medikamente können Behandlungsfehler natürlich in sämtlichen Stadien der Behandlung auftreten. Schon bei einer Impfung eines Tieres – welches übrigens auch als werkvertragliches Element angesehen wird – kann z. B. durch die Benutzung einer nicht hygienisch einwandfreien Kanüle eine Entzündung, die unter Umständen zum Tod des Tieres führen kann, entstehen.
So muss der Tierarzt, gerade im Fall von Injektionen, genau wie der Humanmediziner eine gewisse Beobachtungszeit einplanen, bevor er den Patienten entlässt, um Kreislaufreaktionen wie z. B. Schock zu vermeiden.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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