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Unter gewissen Umständen muss auch in Tierarzt als Tierhüter gem. § 834 BGB haften. Hierfür ein Beispiel:

Ein Hundehalter muss seine junge und verspielte Hündin Nova wegen eines kleinenungefährlichen Eingriffs in die Tierarztpraxis bringen. Da eine Narkose notwendig erscheint und der Tierarzt die Hündin danach weiter beobachten möchte, bleibt die Hündin für eine Nacht in der Tierarztpraxis in einem Nebenzimmer zur Beobachtung. Am nächsten Morgen kommt die Praktikantin des Tierarztes und öffnet die Tür des Nebenzimmers. Nova – vor Freude, dass sie frei gelassen wird – springt die Praktikantin an, die sich dabei so erschreckt, dass sie mit dem Hinterkopf gegen den Türrahmen prallt und eine Platzwunde davon trägt.

Zunächst könnte man denken, dass das ein Fall für die Hundehalterhaftpflichtversicherung ist. Das stimmt natürlich, da der Halter auch hier für diesen Schaden aufzukommen hätte. Allerdings liegt hier ein Fall des § 840 BGB (Gesamtschuld) vor. Der Tierarzt hat in diesem Fall nicht die Sorgfalt walten lassen, die er – durch die Überlassung des Tieres – als Halter iSd § 834 BGB hätte walten lassen müssen. Er hätte hier dafür sorgen müssen, dass das Nebenzimmer verschlossen ist, zumal er wusste, dass es sich bei der „Patientin N“ um eine junge und verspielte Hündin handelte. Demnach kann sich hier die Praktikantin den solventeren Schuldner aussuchen.

Wichtig ist jedoch auch, dass der Tierarzt in solchen Fällen auch dem Tierhalter gegenüber haftet, sollte dem Tier in der Zeit der „Hütereigenschaft“ etwas zustoßen.

Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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