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Grundsätzlich kann man sagen, dass der Geschädigte – in der Regel auch der Kläger – die behaupteten Mängel im Prozess darlegen und beweisen muss. Hierbei muss er nicht nur den Schaden darlegen und beweisen, sondern auch, dass der Schaden gerade durch die Pflichtverletzung des Tierarztes entstanden ist.

Aufgrund der Waffengleichheit zwischen den Parteien werden jedoch Beweiserleichterungen, je nach Fall sogar eine Beweislastumkehr als angemessen angesehen. Auch wenn die Dokumentationspflicht des Tierarztes womöglich nicht so weit reichen mag, wie die des Humanmediziners, so muss doch ein Nachweis existieren, welche Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Liegt indes gar keine Dokumentation vor, so wird vermutet, dass eine Maßnahme auch nicht durchgeführt wurde. Dieser Umstand kann dann zur Beweislastumkehr führen. Der Tierarzt müsste dann beweisen, dass die streitige Maßnahme durchgeführt wurde.

Wird ein grober Behandlungsfehler (ein Fehler, der einem Tierarzt nicht unterlaufen darf!) angenommen oder festgestellt, der auch grundsätzlich geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Schaden herbeizuführen, und fehlt es lediglich an der Feststellung der Ursächlichkeit, so kann auch dies zur Beweislastumkehr führen.

Es ist sehr schwierig, einen solchen Prozess zu führen. Sollte ein Tierhaftungsprozess anstehen, sollten Sie grundsätzlich einen Rechtsanwalt aufsuchen und sich vertreten lassen. In diesen – wie auch in generellen Arzthaftungsprozessen – wird meist nur ein Sachverständigengutachten den tatsächlichen Sachverhalt aufklären können. Einen Sachverständigen kann die klagende Partei selbst vorschlagen; meist wird jedoch das Gericht einen Gutachter der entsprechenden Tierärztekammer benennen und zur Aufklärung des Falles beauftragen.

Auch Ansprüche des Tierarztes gegen den Tierhalter sind nicht ausgeschlossen, wenn dieser beispielsweise vom Hund des Halters gebissen oder von der Katze gekratzt wird. Allerdings hat es der Tierarzt hier etwas schwerer, Schadensersatzansprüche gegen den Tierhalter geltend zu machen. Dies wird damit gerechtfertigt, dass der Tierarzt entsprechend seiner Ausbildung ob der Gefährlichkeit mit dem Umgang mit Tieren weiß und des Weiteren die Abwehr- und Vorsichtsmaßnahmen kennt, die notwendig sind, um eine Gefahr nahezu ausschließen zu können. Letztlich bedeutet dies, dass im Falle eines Schadens der Tierarzt zunächst beweisen muss, dass eine tierspezifische Gefahr vorlag, und dass er jegliche Sorgfalt hat walten lassen, die eine Verletzung durch das zu behandelnde Tier nahezu unmöglich machte. Diesen Beweis anzutreten, dürfte für den Tierarzt nicht immer einfach sein.

Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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