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Verursacht ein Autofahrer grob fahrlässig einen Verkehrsunfall, so kann die Kaskoversicherung den Ersatz des Schadens am eigenen Fahrzeug (teilweise) verweigern. Ein häufiger Fall grob fahrlässigen Verhaltens ist das ungesicherte Mitführen von Haustieren.
Bereits mit Urteil vom 14.10.1993 (Aktenzeichen: 8 U 1482/93) hat beispielsweise das Oberlandesgericht Nürnberg einen entsprechenden Fall entschieden:
Der Kläger führte seinen Zwergpudel während der Fahrt im Fußraum vor dem Beifahrersitz mit. Während der Fahrt kletterte das Tier in den Fußraum des Fahrers, woraufhin es zu einem Unfall kam. Die Versicherung des Klägers verweigerte die Zahlung wegen grob fahrlässigen Verhaltens. Der Kläger ging daraufhin vor Gericht und berief sich insbesondere darauf, dass er den Hund schon oft mitgenommen habe und es bis dahin nie zu Problemen gekommen sei.
Das Gericht bejahte das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit. Die Versicherung habe die Zahlung verweigern dürfen. Der Kläger habe leichtfertig gehandelt und seine Augen vor einer sich ihm aufdrängenden Gefahr verschlossen. Er habe unabhängig von seiner Erfahrung und dem üblichen Verhaltens des Hundes nicht darauf vertrauen dürfen, dass er nicht von dem Tier gestört wird. Das Verhalten des Tieres sei letztlich unberechenbar, so dass sich Autofahrer – beispielsweise durch Verwendung eines Gitters – vor Beeinträchtigungen durch ihren Hund schützen müssten.
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