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„Ausgangsrecht“ für Katzen Katzen steht ein ganztägiges Auslaufrecht zu. Wer eine Katze hält, der muss diese nicht zu bestimmten Zeiten einsperren, weil der Nachbar Angst um seine Meerschweinchen hat, die er gern mal für eine Stunde in den Garten lässt. Es ist üblich, dass Katzen frei herumlaufen, und anders als bei Hunden dürfen sie das auch allein und den ganzen Tag über. Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 134 C 281/00 Nottierarzt war nicht erreichbar Ein Tierarzt war für zwei Tage zum Notfalldienst eingeteilt. Als ein Tierbesitzer mit seinem verletzten Tier zur Praxis fuhr, war der Arzt nicht anwesend und auch telefonisch nicht zu erreichen. Das kam ihn teuer zu stehen. Ein Gericht verurteilte ihn zu 5.000 Euro Geldbuße. Begründung: Er hatte das Ansehen des Berufsstandes geschädigt. Verwaltungsgericht Mainz, Aktenzeichen: Kf 3/06 Hund darf in den Gemeinschaftsgarten Hundeeigentümer einer Wohnanlage beschlossen mehrheitlich: In unseren Gemeinschaftsgarten dürfen keine Hunde. Ein Hundebesitzer unter ihnen klagte dagegen – mit Erfolg. Jeder darf sein Mieteigentum nutzen, wie er möchte, entschied das Gericht, solange er Rücksicht auf andere nimmt und zum Beispiel Hundekot beseitigt. Oberlandesgericht Hamburg, Aktenzeichen: 2 Wx 72/07 Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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