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 Orientierungssatz:

  1. Bei der Untersagung einer Tierhaltung wegen erheblicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen ist durch eine Prognose abzuschätzen, ob aufgrund vergangenen Verfehlungen auch künftig ein nichtsachgerechter Umgang mit selbst gehaltenen Tieren zu erwarten ist. Dabei begründet der Umstand, dass in der Vergangenheit wiederholt Ordnungsverfügungen zum Schutz der gehaltenen Tiere erlassen werden mussten die Prognose auch künftigen Fehlverhaltens des Tierhalters.
  2. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Prognoseentscheidung kommt es auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden 

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