Wenn man im Supermarkt Trauben kaufen möchte, darf man dann einzelne Trauben probieren, bevor man ein Kilo kauft?
Im Grunde begehen Sie einen Diebstahl in dem Moment, in dem Sie die Trauben in den Mund stecken und essen. Früher, genauer gesagt bis in die 70er Jahre hinein, bezeichnete man das noch als „Mundraub“ der schon damals strafbar war. Aber das Strafmaß für das Entwenden von „Nahrungs- und Genussmitteln in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verzehr“ fiel geringer aus, als bei einem gewöhnlichen Diebstahl.
Das Stibitzen der Trauben wird heute „Diebstahl geringwertiger Sachen“ genannt. Die meisten Ladenbesitzer werden unter normalen Umständen wohl darüber hinwegschauen, obwohl dieses Probieren eigentlich nicht erlaubt ist. Schlimmstenfalls wird vielleicht von Ihnen verlangt werden, dass Sie die wenigen Trauben bezahlen. Anders sieht die Sache natürlich aus, wenn Sie das Obst von bereitgestellten Tellern nehmen. Hier bietet der Eigentümer die Ware ja extra zum Probieren an. Hier dürfen Sie dann auch gerne einmal naschen.
Wenn Sie im Supermarkt plötzlich Durst bekommen und Sie noch vor der Kasse zum Beispiel eine Wasserflasche öffnen und daraus trinken, wird Sie niemand belangen, wenn Sie die Flasche nachher zum Abkassieren mit aufs Band stellen. Sie wären jedoch ein Dieb, wenn Sie die Flasche später an der Kasse nicht vorzeigen würden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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