Das Bundessozialgericht urteilte, dass gesetzlich Versicherte, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, ihrer Krankenkasse gegenüber keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für einen elektrischen Treppenlift in ihrer Wohnung oder ihrem Haus haben. Als Begründung hieß es, dass ein Treppenlift der sozialen bzw. gesellschaftlichen Integration und Wiedereingliederung dient. Die gesetzlichen Krankenversicherungen hingegen sind lediglich dafür zuständig, die medizinische Rehabilitation sicherzustellen.
In dem vor dem Bundessozialgericht (Aktenzeichen: B 3 KR 13/09 R) verhandelten Fall wollte eine multiple sklerosekranke Frau, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist, die Finanzierung eines Treppenlifts einklagen. Der Rollstuhl wurde ihr von der Krankenkasse aber bezahlt.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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