Wenn der Bodenbelag in Mehrfamilienhäusern ausgetauscht wird, kann ein richtiger Nachbarschaftsstreit entstehen. Ein solcher Streit über den Trittschallschutz von Laminatböden ist kürzlich sogar bis vor das höchste deutsche Revisionsgericht, dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH, Urteil v. 01.06.2012, Az.: V ZR 195/11), gelangt. Im Fall ging es darum, dass die Mieter in der 2. Etage den Teppichbodenbelag durch Laminat auswechselten. Der Bewohner in der 1. Etage konnte infolgedessen jeden Schritt, der in der Wohnung über ihm getätigt wurde, mitverfolgen und klagte daher auf Verbesserung des Schallschutzes. Leider ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss der Schallschutz nämlich nur die Mindestanforderungen erfüllen, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Da das Wohnhaus im konkreten Fall aus dem Jahr 1966 stammte und der neu verlegte Laminatboden die Lärmschutzbestimmungen des Jahres 1966 erfüllte, wurde die Klage des gestörten Bewohners abgewiesen. Ein Anspruch auf Verbesserung des Trittschallschutzes wurde nicht erkannt. Nur in ganz engen Ausnahmefällen können höhere Anforderungen an den Lärmschutz gestellt werden, etwa wenn bei Wohnungseigentum die maßgeblichen Gemeinschaftsordnungen dies vorsehen.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden rät daher von Trittschall betroffenen Hausbewohnern sich über das Baujahr ihres Hauses und die seinerzeit geltenden Trittschallnormen zu informieren. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller hilft Ihnen gerne bei dieser Rechtsfrage weiter.
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