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Trotz betrieblich vereinbarter Kappung der Arbeitszeit hat der Mitarbeiter Anspruch auf Bezahlung der darüber hinaus geleisteten Überstunden. Hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller hin.
In einem vor kurzem entschiedenen Rechtsstreit hatten sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat darauf geeinigt, dass für die Mitarbeiter Gleitzeit gelten soll, diese also die Lage ihrer Arbeitszeit am Tag selbst bestimmen können. Weiter vereinbarten die Parteien, dass Überstunden welche die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden am Tag überschreiten zwar erfasst, aber nicht mehr als Gleitzeit gutgeschrieben, sondern gekappt werden sollen, fasst der Rechtsanwalt Cäsar-Preller den Sachverhalt zusammen.
Auf diese Art und Weise wurden sodann im Jahr etwa 2.750 Überstunden gekappt. Daraufhin wollte der Betriebsrat feststellen lassen, dass die Vereinbarung unwirksam ist. Der Betriebsrat ging von einer Benachteiligung der Belegschaft aus, da diese Überstunden nicht bezahlt werden würden. 
Dies sahen jedoch die Richter aller Instanzen anders, erläutert Cäsar-Preller.
Die Gerichte gingen übereinstimmend von der Wirksamkeit der Vereinbarung aus. Allerdings stellte das BAG klar, dass die Vereinbarung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nur die Dauer und Lage der täglichen Arbeitszeit betreffen würde, und nicht deren Vergütung. Diese würde bereits der im Betrieb geltende Tarifvertrag abschließend regeln, so dass für die Parteien kein Gestaltungsspielraum mehr bestehen würde. Ansprüche der Arbeitnehmer auf Vergütung würden daher durch die Kappungsregelung nicht beeinträchtigt.
Dies bedeutet konkret, dass die über den 10 Stunden täglich hinausgehenden Stunden zwar nicht im Rahmen der Gleitzeit abgefeiert werden können, jedoch bezahlt werden müssen, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller das Ergebnis der Entscheidung.
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