Die allzu ausgiebige Nutzung des Internets kann unter Umständen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen.
In einem vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg verhandelten Fall (Aktenzeichen: 18 LP 15/10) hatte ein öffentlicher Arbeitgeber beabsichtigt, einem freigestellten Schulhausmeister fristlos zu kündigen. Die Richter stellten dazu klar, dass dies grundsätzlich möglich ist. Allerdings konnte in diesem Fall dem Schulhausmeister eine exzessive Nutzung des Internets nicht nachgewiesen werden, weshalb eine Abmahnung hier ausgereicht hätte.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Foto: © goodluz
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