Das Amtsgericht Karlsruhe entschied, dass eine Bausparkasse das Guthaben des Kunden auch dann verzinsen muss, wenn die Bausparsumme überstiegen wird.
Ein Fall:
Ein Bausparer zahlte so viel ein, dass sein Guthaben höher war als die Bausparsumme. Die Kasse verweigerte ihm daraufhin die Zinsen auf den Sparanteil, der die Bausparsumme überstieg.
Der Mann klagte mit Erfolg. Denn die Richterin stellte fest, dass sich aus den Tarifbedienungen keine Obergrenze für das verzinste Guthaben ergebe. Der Bausparer könne zwar durch die Übersparung kein Darlehen erhalten und somit den Vertragszweck nicht erreichen. Trotzdem müsse er der Kasse sein Geld aber nicht zinslos zur Verfügung stellen.
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