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Mieter müssen erst das Einverständnis ihres Vermieters einholen, wenn sie umbauen wollen. Jedoch kann der Vermieter nicht zu einem späteren Zeitpunkt den Mieter aus diesem Grund kündigen, wenn er die bauliche Veränderung vorher toleriert hat, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Das Landgericht Lüneburg entschied, dass der Vermieter den Mieter nur fristlos kündigen kann, wenn der Vermieter die bauliche Veränderung an Wohnungen sofort rügt. Tolerieren Vermieter jedoch den Umbau eine Zeit lang, können sie danach keinen Rückbau verlangen.
Ein Fall:
Ein Mieter hatte in einem Einfamilienhaus eine nichttragende Wand entfernt und einen Kamin aufgestellt. Nach vier Jahren kündigte der Vermieter dem Mieter deshalb fristlos und verlangte, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Nur schriftliche Genehmigungen waren laut Mietvertrag zulässig. Diese konnten die Mieter aber nicht vorlegen. Jedoch sagten die Mieter aus, der Vermieter hätte seine mündliche Zustimmung erteilt.
Der Vermieter blieb mit seiner Klage erfolglos. Denn im Prozess wurde nachgewiesen, dass der Vermieter schon frühzeitig von dem Umbau wusste. Zudem sei eine fristlose Kündigung aus diesem Grund nicht möglich. Die Richter urteilten, dass der ursprüngliche Zustand von den Mietern erst nach ihrem Auszug wieder hergestellt werden muss.
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