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Meist werdenin größeren Wohnhäusern die fixen Kosten für den Wasseranschluss, wie die Grundgebühr oder die Zählermiete, entsprechend dem jeweiligen Verbrauch auf die einzelnen Mieter umgelegt. Stehen aber in dem Gebäude viele Wohnungen leer, ist das laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes zumindest bei der Wasserversorgung nicht zulässig.
In dem vor Gericht verhandelten Fall sah der Formularmietvertrag einer Wohnungsgenossenschaft die Umlage der Wasserkosten auf die Mieter vor. Der Mieterschutzverein rügte dies als unzulässig.
Der BGH (Aktenzeichen: VIII ZR 183/09) gab den Mieterschützern recht, denn die Klausel bedeute eine unangemessene Benachteiligung der Mieter, weil ein erheblicher Wohnungsleerstand zu einer nicht hinnehmbaren Mehrbelastung der verbliebenen Mieter führen würde. Das Risiko des Leerstands eines Wohngebäudes müsse der Vermieter tragen.
Grundsätzlich bestünden aber keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass wohl die meisten Vermieter auch die festen Grundkosten anteilig nach Verbrauch abrechnen. Erst wenn wegen Leerstands in einem größeren Teil der Wohnungen überhaupt kein Wasserverbrauch mehr anfällt und die verbliebenen Mieter die auf diese Wohnungen entfallenden Grundkosten voll übernehmen müssen, sei dies nicht mehr zulässig. Eine klare Grenze, ab wann diese Form der Abrechnung für die Mieter unzumutbar wird, wurde in dem BGH-Urteil allerdings nicht genannt.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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