Die meisten Autofahrer wissen: Wer abbiegt, muss den Blinker setzen und sich per Schulterblick vergewissern, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Dies gilt sowohl beim Abbiegen in eine andere Straße, als auch beim Abbiegen in ein Grundstück. Doch was gilt beim Einparken in eine rechts der Fahrbahn gelegene Parklücke?
Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen: 9 U 88/13, 9 U 89/13) hat nunmehr entschieden:
Auch der Einparkende unterliegt der sog. „doppelten Rückschaupflicht“. Vergewissert er sich vor Beginn des Parkmanövers nicht, dass er rechts nicht von anderen Verkehrsteilnehmern (z.B. Roller- oder Fahrradfahrern) überholt wird, so haftet er – zumindest teilweise – für eintretende Schäden. Zwar handelt es sich bei einer Parklücke nicht um ein „Grundstück“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Da die Gefahr für den nachfolgenden Verkehr jedoch durchaus mit der Gefahr beim Abbiegen in ein Grundstück vergleichbar sei, müsse der Autofahrer auch die die entsprechenden Rückschaupflichten beachten. Darüber hinaus hat er sein Parkmanöver selbstverständlich zuvor per Blinker anzuzeigen. Missachtet er auch diese Pflicht, erhöht sich dieHaftungsquote entsprechend.
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