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Nicht erst sei amazon und ebay ist die Frage, ob ich ein Produkt zurückgehen lassen darf oder umtauschen kann, bei vielen Verbrauchen ein wichtiges Thema.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Ein Umtauschrecht ist dem deutschen Gewährleistungsrecht grundsätzlich fremd. Allenfalls wenn ein Produkt Mängel aufweist, kann man im Wege der Nacherfüllung ein gleiches –mangelfreies- Produkt fordern. Dass z.B. ein Kleid nicht dem persönlichen Geschmack entspricht, reicht dafür nicht. Ein Umtausch geschieht dann einzig auf Grund Kulanz der Unternehmen. „
Bei Fernabsatzgeschäften –also gerade bei Bestellungen im Internet- hat der Verbraucher ein umfassendes Widerrufsrecht und kann die Ware ohne Angabe von Gründen zurückschicken. „Natürlich kann man sich nicht ein Hochzeitskleid bestellen und nach dem Tag der Tage kostenfrei
zurückgeben. Nur eine erste Ingebrauchnahme, idR. also ein erstes Anprobieren ist zulässig“, so Cäsar-Preller weiter.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller