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So hatte er sich den Tag nicht vorgestellt. An der roten Ampel für Rechtsabbieger stehend, wartete er auf der rechten Fahrspur, dass die Ampel auf Grün umschalte und er nach rechts abbiegen könne. Dabei diente die Ampel, lediglich dazu, einen Stau vor einem Bahnübergang zu verhindern. So gab es keinen Querverkehr, welcher durch die Ampel hätte geschützt werden sollen. Nachdem der Autofahrer bereits seit mehr als 40 Sekunden vor der roten Ampel gewartet hatte und die Ampel für den Verkehr geradeaus auf grün umsprang, fuhr er in dem Glauben, dass die grüne Ampel auch für ihn gelten würde, ebenfalls los und über die bereits seit über 40 Sekunden „rot“ zeigende Ampel. 
Das zuständige Amtsgericht hielt den Verstoß des Autofahrers für grob verkehrswidrig und erteilte dem Autofahrer ein einmonatiges Fahrverbot. Das diese Entscheidung überprüfende Oberlandesgericht Bamberg war hingegen der Ansicht, das Fahrverbot sei nach dem Bußgeldkatalog zwar regelmäßig zu verhängen, im vorliegenden Fall läge jedoch mangels eines rücksichtslosen Verstoßes gerade kein Regelfall vor. Ein solcher ist anzunehmen, wenn man unter Erhöhung der Geschwindigkeit noch bei frühem Rot die Haltelinie passiert um die Kreuzung überqueren zu können – ein typischerweise als rücksichtslos und gefährlich geltender Rotlichtverstoß. Vorliegend hatte sich der Autofahrer jedoch nur über die für ihn geltende Ampel geirrt, zudem sei – nicht zuletzt wegen des fehlenden Querverkehrs – keinerlei Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer entstanden (Entscheidung vom 29.6.2009, Aktenzeichen 2 Ss OWi 573/09).
Auch in einem anderen Beispiel eines „Frühstarters“, der an der Ampel zunächst angehalten hatte, und nach 37 Sekunden Rotlicht bei “Rot” die Haltelinie überquerte, hat das OLG Karlsruhe die Notwendigkeit eines Fahrverbots verneint (Beschluss vom 18. Juni 2002, Aktenzeichen 2 Ss 94/01). Der dortige Autofahrer war wegen des anfahrenden Gegenverkehrs auf der anderen Straßenseite ebenfalls angefahren, hatte das Blitzlicht der Überwachungsanlage kurz nach dem Überfahren der Haltelinie bemerkte und war dann vor Überqueren der Kreuzung stehen geblieben. So wertete das erkennende Gericht das Losfahren auch in diesem Fall nicht als grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Autofahrers, sondern als Versehen, welches zwar auf einer gewissen Fahrlässigkeit beruhte, bei dem aber niemand gefährdet wurde.
Ein eben dargestelltes „Augenblickversagen“ wurde seitens des OLG Frankfurt/Main allerdings zu Lasten eines Autofahrers verneint, der zunächst über die grün Linksabbieger-Ampel fuhr und es sich  dann spontan anders überlegte und geradeaus weiter fuhr, ohne darauf zu achten, dass die Ampel für die geradeaus fahrenden Fahrzeuge „rot“ zeigte. Nach Ansicht der Richter hätte sich der Autofahrer ob seiner Wankelmütigkeit schon aufgrund des abrupten Richtungswechsels besonders sorgfältig hätte verhalten müssen. Tue man dies nicht, könne man sich nach Ansicht der Richter nicht auf ein Augenblicksversagen berufen. Das Fahrverbot blieb daher bestehen (26. August 2010, Aktenzeichen 2 Ss – OWi 592/10).
Auf sehr viel Wohlwollen traf eine Autofahrerin beim OLG Karlsruhe (Beschluss vom 21. 2.2009, Aktenzeichen 2 (6) SsBbS 558/09 – AK243/09), welche bei Rot über eineAmpel fuhr und dabei einen Verkehrsunfall verursachte. Die Autofahrerin hatte sich auf der Linksabbiegerspur (mit eigener Ampel) eingereiht und war mit dem Verkehr, welcher geradeaus weiterfahren wollte, los und über die für sie Rot zeigende Ampel gefahren. Dabei kam es zu einem Unfall. Trotz der konkreten Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer sah das Gericht in Annahme eines bloßen Augenblicksversagen von einem Fahrverbot ab da die Autofahrerin nicht aus Rücksichtslosigkeit gehandelt, sondern quasi nur ihrem „angeborenen Herdentrieb“ nachgegeben hatte.
Ein Augenblickversagen kann indes auch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bejaht werden, wenn diese aufgrund eines bloßen Übersehens eines Verkehrsschildes begangen wird und insoweit keine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG darstellt. In einem solchen Fall begründet dies nur den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit, es sei denn, dass das Übersehen des Verkehrsschildes gerade auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit des jeweiligen Verkehrsteilnehmers beruht. Das jeweils entscheidende Gericht muss sich also zumindest mit dieser Möglichkeit eines Augenblickversagens beschäftigen. Für Autofahrer, welche ein gut sichtbares Verkehrsschild übersehen haben, besteht daher grundsätzlich die Hoffnung, dass das Gericht von einem Augenblickversagen ausgeht und ein Fahrverbot so abgewendet werden kann. „Ob dies im konkreten Fall funktioniert, hängt natürlich immer von den Umständen des Einzelfalls ab“, so Rechtsanwalt Manhart aus der Kanzlei Cäsar-Preller.
Kein Fahrverbot bei Existenzgefährdung 
Von einem Fahrverbot kann auch dann abgesehen werden, wenn der Betroffene anderenfalls in seiner Existenz gefährdet würde. Nach einem vom OLG Bamberg (Az.: 3 Ss OWi 2/2011) entschiedenen Fall  reichte schon ein Schreiben des Arbeitgebers, welches eine Kündigungsandrohung enthielt, um dem Betroffenen ein drohendes Fahrverbot zu ersparen. In dem vorliegenden Fall hatte ein Außendienstmitarbeiter bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h einen ungenügenden Sicherheitsabstand eingehalten. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldbuße von 240 Euro und zu einem Monat Fahrverbot. Nach Vorlage des Arbeitgeberschreiben, in dem dieser seinem Mitarbeiter die Kündigung androhte, wenn er auch nur einen Monat nicht fahren dürfe, sah das Oberlandesgericht Bamberg dieses Arbeitgeberschreiben grundsätzlich als ausreichend an, um eine Existenzgefährdung nachweisen zu können.
Einen anderen Weg ging das Amtsgericht Pößneck in seiner Entscheidung vom 13.07.2011 (AZ: 620 Js 33008/10 1 OWi), welches gegenüber einem Berufskraftfahrer, der mit seinem Privatfahrzeug (Motorrad) einen Verkehrsverstoß begangen hatte, ein Fahrverbot anordnete und zugleich aussprach, dass Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen hiervon C1E und CE ausgenommen sind. Um die dem Betroffenen angedrohte Kündigung zu ersparen, stellte das Gericht im Urteil ausdrücklich klar, welche Fahrzeuge der Betroffenen noch führen darf.
In einem anderen Fall wurde ein Fahrverbot durch dasGericht aufgehoben, da seit der Geschwindigkeitsübertretung ein längerer Zeitraum vergangen war. Liegt ein Verkehrsverstoß zu lange zurück, könne das Fahrverbot seinen Zweck als «Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer» nicht mehr erfüllen (Aktenzeichen: 1 Ss Bs 24/11). Der Betroffene hatte im November 2009 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 Stundenkilometer überschritten. Das Amtsgericht verurteilte ihn deshalb im Jahr 2011 zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot von einem Monat. Dagegen legte der Betroffene Beschwerde ein, über die das OLG ebenfalls im Jahr 2011 entschied. Das Gericht hielt das Fahrverbot wegen der inzwischen verstrichenen Zeit für nicht mehr rechtmäßig. Denn es sei als sogenannte Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet. Dabei dürfe dem Autofahrer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er von gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht und sich dadurch das Verfahren in die Länge gezogen habe.
Hiernach wird deutlich, dass gegen ein einmal verhängtes Fahrverbot durchaus erfolgreich vorgegangen werden kann. Dabei sind immer die Umstände des Einzelfalls zu beachten und der Umstand, dass dann ein höheres Bußgeld fällig werden könnte. Die Kanzlei Cäsar-Preller berät Sie hierzu gerne und hilft Ihnen im Falle eines Fahrverbots hiergegen vorzugehen.
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