Kostenlosen Termin online buchen
Auch wenn ein Arbeitgeber ein Skirennen mit seinen Mitarbeiterin veranstaltet: Skifahren ist nicht Arbeiten. Denn ein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Versicherten beim Unfall unmittelbar seiner Arbeit zuzurechnen ist. Bei der freiwilligen Teilnahme an einem Skirennen, das der Arbeitgeber für eine Betriebssportgemeinschaft veranstaltet, gibt es keinen solchen inneren Zusammenhang. Auch liegt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor, wenn nur ein Bruchteil der Mitarbeiter teilnimmt. 
Vor dem Sozialgericht Augsburg, Aktenzeichen: S 8 U 267/10, wurde ein solcher Fall verhandelt: Die Bezirkskrankenhäuser eines Regierungsbezirks veranstalteten ein Skirennen, dass allen Mitarbeitern offenstand. Von insgesamt 3300 Beschäftigten nahmen 32 Mitarbeiter und 14 Angehörige teil. Einer der teilnehmenden Mitarbeiter stürzte und erlitt Verletzungen am Brustkorb. Er war der Ansicht, es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt. Das sahen die Richter beim Sozialgericht jedoch anders: Wegen der geringen Teilnehmerzahl hätte keine gemeinsame Veranstaltung vorgelegen. 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Foto: © Jan Schuler @ fotolia.com
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller