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Verletzt sich ein Arbeitnehmer beim Betriebssport, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Ganz anders sieht die Sache jedoch aus, wenn ein Betriebssportverein nicht nur den Beschäftigten des Betriebs offensteht, sondern „wie ein allgemeiner Sportverein für jeden zugänglich ist“
So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Fall, indem es die Klage eines Straßenbahnfahrers abwies (Aktenzeichen L 15 U 297/07). Der Mann hatte sich beim Fußballtraining des Betriebssportvereins am Knie verletzt und darüber hinaus mehrere Bänderrisse erlitten. Da von den Spielern, die am Training teilgenommen hatten, mehr als die Hälfte nicht zum Betrieb gehörten, handele es sich nicht um einen Arbeitsunfall, so das Landessozialgericht.
Zwischen der sportlichen Betätigung und der betrieblichen Tätigkeit sei kein „innerer Zusammenhang“ gegeben, so das Gericht. Die Richter sahen das Fußballtraining als privaten Sport an. Eine Zahlung der gesetzlichen Unfallversicherung müsse deshalb nicht erfolgen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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