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Eine Frau war im Wald unterwegs, als ihr der Unfall passierte. Durch einen umstürzenden Baum zog sich die Wanderin einen Unterschenkelbruch und eine Prellung der Hand zu. Zudem zerbrach ihre Brille. Jedoch erhielt sie weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz. Das Landgericht Osnabrück entschied, dass weder der Waldbesitzer noch der Veranstalter der Wanderung für „waldtypische Gefahren“ haften müssen. 
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