Bei einem Verkehrsunfall aufgrund eines Schlaglochs in der Straße haftet nicht immer der für die Straße zuständige Bauträger.
In einem vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, Aktenzeichen: 7 U 6/11, verhandelten Fall fuhr an einem sonnigen Tag ein Mann mit seinem Motorroller auf einer ca. vier Meter breiten Straße ohne Fahrbahnmarkierung. Es herrschte wenig Verkehr. Im Bereich einer leichten Rechtskurve stürzte der Fahrer mit seinem Motorroller in der Nähe eines Schlaglochs am äußersten Fahrbahnrand. Nach seinen Angaben war ihm ein Auto entgegengekommen, sodass er wegen der Enge der Straße bis ganz zum rechten Fahrbahnrand ausweichen musste. Dort geriet er mit dem Motorroller in das 15 Zentimeter tiefe Loch, kam ins Schlingern und stürzte.
Das Oberlandesgericht wies die Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Landkreis als unberechtigt zurück.Das Gericht war der Ansicht, der Motorrollerfahrer hätte sich auf die unterschiedlichen Verhältnisse der Straße einstellen müssen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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