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Werden die Kosten für einen Unfall mit dem auch privat genutzten Firmenwagen vom Arbeitgeber übernommen, muss der Arbeitnehmer dies bei der Steuer angeben. Die übernommenen Unfallkosten müssen in der Steuererklärung als geldwerter Vorteil angesetzt werden. Eine sogenannte „Bagatellregelung“ gilt allerdings für Unfallkosten, die bis zu 1.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer betragen haben. Diese müssen nicht gesondert erfasst werden. 
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Firmenwagens gilt meist: Jeden Monat wird ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs versteuert.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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