Wenn ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit in den Räumen der Toilette durch eigenes Verschulden verunglückt, bekommt er kein Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Verwaltungsgericht München.
Ein Fall:
Ein Polizist klagte, da er sich während der Arbeitszeit an einer Toilettentür die Finger geklemmt hatte, als er versuchte, ein Zufallen der Tür zu verhindern. Jedoch erkannte der Dienstherr dies nicht als Dienstunfall an. Denn zu Dienstunfällen zählt nur der Weg von oder zur Toilette.
Das Gericht wies die Klage zurück, da es derselben Auffassung war.
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