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(BSG; Urteil vom 30.03.2023, Az. B 2 U 3/21 R)

Das Bundessozialgericht hatte kürzlich einen skurrilen, aber vor allem tragischen Fall in Fragen (Schüler-)Unfallversicherung zu entscheiden.

„Auf dem Heimweg von der Schule erleidet ein Schüler aus Brandenburg beim sogenannten Bahnsurfen einen Stromschlag und stürzte brennend vom Zug.“, erläutert Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden den zugrundeliegenden Sachverhalt.

Der Kläger überlebte schwer verletzt. Er erlitt unter anderem hochgradige Verbrennungen über etwa 35 Prozent seiner Körperoberfläche.

Zunächst Ablehnung mangels inneren sachlichen Zusammenhangs

Die Unfallkasse Brandenburg lehnte die Anerkennung eines Wegunfalls und die Übernahme der Behandlungskosten mit der Begründung ab, es sei „kein innerer sachlicher Zusammenhang“ gegeben. Gegen die Ablehnung klagte der Schüler und bekam vor dem Sozialgericht Potsdam recht.

In zweiter Instanz hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg jedoch einen Wegeunfall verneint und die Klage abgewiesen.

„Wiederholt erfolgreiche Surfaktionen“

Der BSG gab nunmehr dem Kläger recht und hob die Entscheidung des LSG auf. Von der Unfallversicherung seien auch „spielerische Betätigungen im Rahmen gruppendynamischer Prozesse“ gedeckt. Der 2. Senat des BSG führt weiter aus, dass es dem Schüler darum gegangen sei „cool“ zu sein. Er habe zwar eine Gefahr selbst geschaffen, diese schließe aber den Unfallversicherungsschutz nicht aus.

„Angesichts wiederholt erfolgreicher Surfaktionen steht vielmehr fest, dass die dabei erworbene Sorglosigkeit zu einer massiven alterstypischen Selbstüberschätzung führte“.

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