Die Chancen von Geldanlegern, Schadenersatz für verlustreiche Fondskäufe zu bekommen, haben sich verbessert. Schon bisher war klar: Kreditinstitute hätten Geldanleger bei der Beratung über Provisionen, sogenannte Kick-Backs, informieren müssen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof klargestellt: Das gilt nicht nur für Ausgabeaufschläge, sondern für alle Provisionen, die vom Fondsanbieter zurück an die beratende Bank fließen (BGH, Aktenzeichen: XI ZR 191/10).
Nur eingeschränkt gilt die Offenbarungspflicht für sogenannte Innenprovisionen. Das sind Vergütungen, die eine Fondsgesellschaft aus dem Fondsvermögen an Banken zahlt. Anlegeranwälte empfehlen Fondskäufern, ihre Chancen auf Schadenersatz von einem in Geldanlagefragen erfahrenen Anwalt schnell prüfen zu lassen. Ende dieses Jahres verjähren Schadenersatzansprüche für Verluste, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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