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Den Unterhalt für ihre schwerbehinderte Tochter können die Eltern auch dann als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn diese ein Mehrfamilienhaus besitzt. Die Tochter muss das Haus nicht verkaufen, damit sie ihren Unterhalt selbst bestreiten kann, sofern die Immobilie eine maßvolle Altersvorsorge ist. So entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VI R 61/08).
In dem vor dem BGH verhandelten Fall litt die Tochter der Kläger seit der Geburt am Downsyndrom. In dem Jahr, um das es ging, lebte sie in einer therapeutischen Hofgemeinschaft und arbeitete in der angeschlossenen Behindertenwerkstatt. Die Eltern wollten die Kosten von rund 40.000 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, denn die junge Frau hätte von ihrem Großvater ein Mehrfamilienhaus geschenkt bekommen. Diese Entscheidung des Finanzamts wurde jedoch vom Bundesgerichtshof korrigiert.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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