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Nach einem höchstrichterlichen Urteil haben Eltern auch dann Anspruch auf Unterhalt ihrer Kinder, wenn sie diesen wegen einer schweren Krankheit nicht vernünftig versorgen konnten. Ein 48-Jähriger wurde so vom Bundesgerichtshof (BGH) verurteilt, für seine inzwischen verstorbene Mutter rückwirkend Sozialhilfe an die Stadt Gelsenkirchen zurückzubezahlen.
Weil er als Kind von der Mutter wegen ihrer schweren Psychose nie gut behandelt worden sei, verweigerte der Mann Zahlungen. Die Stadt hatte daraufhin geklagt und mehr als 40.000 Euro zurückverlangt. Der BGH untermauerte mit seiner Entscheidung die Verpflichtungen von Kindern, bedürftige Eltern finanziell zu unterstützen. 
Wegen einer Psychose war die Mutter des Beklagten jahrelang in einem Pflegeheim untergebracht und konnte ihre Kinder nur zeitweise versorgen. Der Sohn argumentierte, sie habe ihren Anspruch verwirkt. Dem folgten die Richter jedoch nicht. Die Mutter treffe keine Schuld an ihrer Erkrankung, deshalb habe sie Anspruch auf Unterhalt.
Der 48-Jährige führte im Prozess seine traumatische Kindheit ins Feld: Die Mutter habe unter Waschzwang gelitten, die Kinder „zwangsgebadet“, deren Kleider zerschnitten und sei lange Zeit im Krankenhaus und für die Kinder ungreifbar gewesen. Da die Krankheit aber eine „schicksalhafte Entwicklung“ sei, so die Richter, sei der Unterhaltsanspruch nicht verwirkt.
Im Wesentlichen folgte damit der BGH der Argumentation der Stadt Gelsenkirchen und der Vorinstanz. Es könne der Mutter die Krankheit nicht vorgeworfen werden. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kind sei nicht nur eine soziale, sondern auch eine rechtliche Beziehung. Die Frage nach der Unterhaltsschuld sei also eine rein rechtliche Verpflichtung.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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