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Kündigt ein Mieter oder der Vermieter den Mietvertrag, gelten unterschiedliche Fristen – je nachdem wer den Vertag beenden will. Zudem kommt es auch auf die Dauer des Mietverhältnisses an. 
Es gelten für Mieter und Vermieter unterschiedliche Kündigungsfristen. Ein Mieter hat mit einem unbefristeten Vertrag eine Frist von drei Monaten. Der Zeitraum des Vermieters dagegen ist unterschiedlich lang, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Es gilt: 
Dauer des Mietvertrags:
bis zu 5 Jahren: der Vermieter hat eine Kündigungsfrist von 3 Monaten 
länger als 5 Jahre: der Vermieter hat eine Frist von 6 Monaten
mehr als 8 Jahre: eine Frist von 9 Monaten
Steht eine deutlich kürzere Kündigungsfrist als drei Monate im Mietvertrag, gilt dies nur für den Mieter. Der Vermieter muss die gesetzliche Mindestdauer beachten. 
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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