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Ein Vermieter muss zuvor gefragt werden, bevor eine Untervermietung stattfindet. Hat der Vermieter seiner Zustimmung gegeben, kann die Wohnung auch als Ferienunterkunft angepriesen werden, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Erteilt der Vermieter dem Mieter die uneingeschränkte Erlaubnis zur Untervermietung, dann gilt dies auch für Touristen, entschied das Landgericht Berlin. 
Der Fall:
Ein Mieter hatte um Erlaubnis gebeten, seine Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin untervermieten zu dürfen. Er bekam vom Vermieter ein OK. Der Mieter bot daraufhin die Wohnung mehrfach im Internet als Ferienwohnung an. Mehrerer Abmahnungen deshalb des Vermieters blieben ohne Folgen. Nach fristgerechter und fristloser Kündigung verlangte der Vermieter die Räumung der Wohnung. 
Die Erlaubnis der Untervermietung durch den Vermieter sei nicht auf bestimmte Personen beschränkt, urteile das Landgericht Berlin. Ist eine konkrete Beeinträchtigung durch die Untervermietung an Touristen entstanden, wäre eine Einschränkung möglich. Jedoch sei dies nicht der Fall. Auch ein Widerruf der Erlaubnis sei nicht möglich, da es dafür keine ersichtlichen Gründe gäbe. 
Gegen das Urteil wurde vom Vermieter Revision eingelegt. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte zuvor zugunsten des Vermieters entschieden. 
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