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Das AGB-Recht stellt strenge Hürden für die Wirksamkeit von vorformulierten Vertragsklauseln auf. Wer sich nicht hieran hält, läuft Gefahr, von Konkurrenten oder Verbraucherschutzvereinen abgemahnt zu werden. So erging es kürzlich einem Hotelier, der sich mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegen die Entwendung von Hoteleinrichtungsgegenständen durch seine Gäste absichern wollte.
Er verwendete hierzu ein Mietvertragsformular, welches seine Gäste dazu verpflichtete, bei Einzug in das gemietete Zimmer alle Einrichtungsgegenstände auf Vollständigkeit zu überprüfen und bei Fehlen eines Gegenstands unverzüglich das Hotel zu informieren. Bei Verstoß gegen diese Pflicht sollte der Hotelgast Schadenersatz zahlen, sofern tatsächlich Gegenstände abhanden gekommenen waren. 
Ein Verein, der gegen unlauteren Wettbewerb vorgeht, hatte hiergegen geklagt. Das Landgericht Leipzig (Urteil v. 16.09.2011, Az.: 8 O 696/11) gab dem Verein recht. Es benachteilige den Hotelgast unangemessen, wenn er bei Einzug sein Hotelzimmer auf Vollständigkeit hin überprüfen müsse, dessen Einrichtungsstandart er zu diesem Zeitpunkt  noch nicht einmal kennt. Außerdem würde der Gast bei Verstoß gegen seine Überprüfungspflicht auch für Schäden haften, die gegebenenfalls ein Vormieter verursacht hat. Eine solche verschuldensunabhängige Haftung des Mieters sei mit den Grundsätzen des deutschen Mietrechts unvereinbar. Zum einen benachteilige es den Hotelgast gemäß § 307 BGB unangemessen und zum anderen werde der Hotelgast durch eine solche Klausel auch nach § 305 c Abs. 1 BGB überrascht. Kein vernünftiger Gast rechne nämlich damit, er müsse bei Einzug alle Gegenstände kontrollieren, so die Richter. 
Für den Hotelier war der Rechtstreit letztlich teuer. Er musste die Kosten der Unterlassungs- und Widerrufsklage des Vereins tragen und sein AGB-Vertragswerk abändern. Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden rät daher Hoteliers, ihre AGB vor deren Verwendung rechtlich prüfen zulassen. So lassen sichunangenehme Überraschungen in Form von Unterlassungs- und Widerrufsklagen von Vereinen oder gar Konkurrenten vermeiden. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden berät Sie gerne umfassend zu diesem komplexen Rechtsgebiet. 
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller