Das Arbeitsgericht Heilbronn entschied, dass die Kündigung einer ehemaligen Schleckermitarbeiterin unwirksam ist.
Infolge der Insolvenz wurde der Klägerin sowie weiteren 10.000 Schleckermitarbeitern Ende März gekündigt. Daraufhin gingen rund 4500 Klagen bei den Arbeitsgerichten ein. Nun ist die frühere Schleckerbeschäftigte die erste, die erfolgreich gegen ihre Kündigung geklagt hat.
In dem Urteil vom 21.Juni 2012 (AZ: 8 Ca 71/12) heißt es, dass bei der Sozialauswahl grobe Fehler gemacht wurden. Bei Entlassungen aus betriebsbedingten Gründen ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmern Merkmale wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers, zu berücksichtigen und vergleichbare Arbeitnehmer dabei in eine Reihenfolge zu bringen.
Der Klägerin gelang es darzulegen, dass eine vergleichbare Beschäftigte mit weniger Sozialpunkten nicht gekündigt wurde. und Das Gericht rügte die unzureichende Begründung der Sozialauswahl sowie die Tatsache, dass ein geforderter Interessenausgleich mit Namensliste nicht vorgelegt wurde.
Durch die festgestellte Unwirksamkeit der Kündigung wurde das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. An ihre alte Arbeitsstelle kann die Klägerin allerdings nicht zurückkehren, da mittlerweile alle 2800 Schlecker-Filialen geschlossen wurden. Es ist damit zu rechnen, dass sie nun zunächst freigestellt wird und eine erneute Kündigung erhält. Dank der erfolgreichen Klage, hat die frühere Schleckermitarbeiterin aber einen Anspruch auf rückwirkende Gehaltszahlungen.
Auch bezüglich der übrigen Kündigungsklagen ist nicht auszuschließen, dass der Insolvenzverwaltung Fehler unterlaufen sind.
Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte in den anhängigen Fällen entscheiden werden.
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