Kostenlosen Termin online buchen
Werden in einer Stellenanzeige bestimmte Altersgruppen ausgeschlossen, können nicht berücksichtigte Bewerber unter Umständen eine Entschädigung fordern. 
In einem vor dem Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 8 AZR 530/09) verhandelten Fall bewarb sich ein 1958 geborener Volljurist auf eine Stellenanzeige in einer Fachzeitschrift. Das Unternehmen suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der Bewerber erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige Juristin.
Der abgewiesene Bewerber reichte Klage ein und verlangte wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 25.000 Euro sowie Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts. 
Teilweise bekam er vor Gericht Recht. Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Danach sind Stellen unter anderem altersneutral auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt.
Mitgeteilt von RechtsanwaltJoachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller