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Allgemein gilt, dass Klauseln im Mietvertrag, die den Mieter „unangemessen benachteiligen“, unzulässig sind. Dabei gibt es in der Praxis unterschiedliche Klauseln.
Mit der sogenannten „Fristenklausel“ gibt der Vermieter z. B. vor, in welchen Abständen der Mieter die Wohnung renovieren soll. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht aber in einer starren Fristenregelung (wie z. B. „Renovierung der Küche alle drei Jahre“), die den wirklichen Zustand der Wohnung nicht berücksichtigt, eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Also ist die Formulierung „Der Mieter ist zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn erforderlich, mindestens aber in den Zeiträumen…“ ungültig. Es darf nur eine „generelle“, „allgemeine“ oder „grundsätzliche“ Verpflichtung zur Renovierung vereinbart werden. Auch ist eine Klausel unwirksam, die den Mieter verpflichtet, den Fristenplan des Vormieters zu übernehmen. 
Bei der sogenannten „Fachhandwerksklausel“ verbietet der Vermieter dem Mieter, die Renovierungsleistungen selbst zu erbringen. Statt dessen ist der Mieter aufgefordert, die Arbeiten nur durch einen Fachmann ausführen zu lassen. Diese Klausel ist nicht zulässig. Der Mieter darf die Wohnung selbst renovieren.
Auch wenn der Vermieter im Mietvertrag Begriffe verwendet, die über den eigentlichen Begriff „Schönheitsreparaturen“ hinausgehen, wie zum Beispiel das Ausbessern von Putzschäden, Abziehen von Parkettböden oder Verlegen von Teppichen, so sind diese Regelungen ebenfalls unzulässig. 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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