Wird Verheirateten ein Sonderurlaub gewährt oder wird ihnen vom Arbeitgeber eine Gehaltszulage gezahlt, so muss er dies auch homosexuellen Paaren gewähren, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Tut er dies nicht, stellt das eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung dar und das ist nach EU-Recht verboten.
Diese Entscheidung fällte der Europäische Gerichtshof. Denn die Lebenspartnerschaft sei mit der Ehe vergleichbar, da die Partner sich rechtlich zu gegenseitigem Beistand und materieller Unterstützung verpflichtet haben, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
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